Naturrecht auf dem Grunde der Ethik by Trendelenburg Friedrich Adolf

Naturrecht auf dem Grunde der Ethik by Trendelenburg Friedrich Adolf

Autor:Trendelenburg, Friedrich Adolf
Die sprache: deu
Format: epub
Tags: bub_upload, Naturrecht, Ethik Naturrecht
Herausgeber: Leipzig : Hirzel
veröffentlicht: 1868-02-28T16:00:00+00:00


302 Rechtsverhältnisse. Familie, h. Hausrecht. §§. 137. 138.

wechselt zwar der Begriff des Uüberflüssigen und Nothwendigeu nach Zeit und Stand, nach Bildung und Umgebung, aber es ist darin für denjenigen, welcher das Maas der gegebenen V'eriiiiltnisse zu fassen weiss, das Ziel einer Genügsamkeit ausgesprochen, welche aus den üussem Mitteln nur innere Zufriedenheit sucht.

§. 137. Es ist die Sache individueller Uebereiukunft, wie Ehenianu und Ehefrau, Hausvater und Hausmutter in freien und eigentümlichen Thätigkeiten das Ganze des Hauses harmonisch fügen. Beide dem gemeinsamen Zweck der Familie, welcher Uber ihneu steht, untergeordnet, werdeu sich auf dem besonderu Gebiete jedes Theiles einander unterordneu müssen. In dieser Gleichheit nach innen wird dennoch, wo die Familie nach aussen zu vertreten ist, der Hausherr als Haupt der Familie der berechtigte Vertreter sein. Es ist seine eheliche Gewalt keine andere, als welche aus der Pflicht entspringt, das Ganze der Familie als Haupt zu leiten und zu verantworten.

Aus dem innern Verhältnis folgt die Pflicht des Ehemannes, für den Unterhalt der Frau zu sorgen, und in den bestritte-nen Fällen auf Seiten der Ehefrau das Hecht der Forderung, dieser Pflicht des Ehemannes entsprechend; es folgt daraus ebenso die im römischen Hecht ausgesprochene Unzulässigkeit einer ar/io poenalw oder famosa u. s. w.

Audi. Die eheliche Gewalt ist auf niedern Kechtsstufen. selbst noch in der cotirentio in maniim, nur die auf eine Rechtsregel gebrachte Uebermacht des starkem Theiles.

§. 138. Durch den innern Zweck, welcher sich in der väterlichen Pflicht des Schutzes und der Erziehung ausspricht, ist das Hecht der väterlichen Gewalt liedingt und begrenzt. Weuu die Kinder ihre Selbständigkeit erreichen, so dass Schutz und Erziehung ferner weder nöthig noch möglich sind, wie sich dies äusserlich in der Gründung eines eigenen Hausstandes oder bei Söhnen in der Uebernahme eines Amtes u. s. w. kund giebt: so löst sich die väterliche Gewalt an diesem Ziel, auf das sie hingerichtet war. Die Pflicht des Schutzes und der Erziehung ist nur der juristische Ausdruck dessen, was die

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